Nichtigkeit

Nichtigkeit

* * *

Nịch|tig|keit 〈f. 20
I 〈unz.〉
1. 〈Rechtsw.〉 die Unwirksamkeit staatl. od. privater Rechtsakte, Ungültigkeit
2. 〈allg.〉 Wertlosigkeit
● die \Nichtigkeit alles Irdischen; Klage auf \Nichtigkeit einer Ehe
II 〈zählb.〉 unbedeutende Kleinigkeit, Tand ● wegen solcher \Nichtigkeiten regt man sich nicht auf

* * *

Nịch|tig|keit, die; -, -en:
1. <o. Pl.> (geh.) das ↑ Nichtigsein (1).
2. etw. ↑ Nichtiges (1).
3. <o. Pl.> (Rechtsspr.) Ungültigkeit.

* * *

Nichtigkeit,
 
Recht: Unwirksamkeit eines Rechtsakts des öffentlichen oder privaten Rechts (Hoheitsakt, Rechtsgeschäft), die wegen eines ihm anhaftenden Fehlers ohne weiteres von Anfang an besteht. Anders als bei anfechtbaren Rechtsgeschäften, die einer Anfechtungserklärung bedürfen, entfaltet das nichtige Rechtsgeschäft keine Rechtswirkung. Nichtigkeit kann die Folge eines inhaltlichen Gesetzesverstoßes, z. B. Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen (§§ 104 f. BGB), Scheingeschäft (§ 117 BGB), Sittenwidrigkeit, Wucher (§ 138 BGB), oder des Fehlens einer notwendigen Form (§ 125 BGB) sein. Während bei Rechtsgeschäften des Privatrechts ein schwerer Fehler regelmäßig zur Nichtigkeit führt, tritt bei Verwaltungsakten (und besonders bei Urteilen) Nichtigkeit nur ausnahmsweise ein. Verwaltungsakte sind nur bei einem schwerwiegenden Fehler, der ganz offenkundig ist, nichtig, z. B. bei Undurchführbarkeit (§ 44 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bei minderschweren Fehlern kann die Unwirksamkeit durch Rechtsbehelfe (z. B. Anfechtung, bei Verwaltungsakten auch durch Widerspruch und Rücknahme) herbeigeführt werden. Rechtsverordnungen und Gesetze sind nach herrschender Auffassung bereits bei jedem Verstoß gegen höherrangiges Recht nichtig.
 
Ist ein Rechtsgeschäft nur zum Teil nichtig, ist es insgesamt nichtig, es sei denn, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB); für den Bereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ordnet § 6 AGB-Gesetz an, dass bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Eine ähnliche Rechtsfolge sieht § 2085 BGB bei der Unwirksamkeit nur einzelner Verfügungen in Testamenten vor.
 
Nichtige Rechtsgeschäfte können umgedeutet (Umdeutung) werden. Sie sind zwar nicht heilbar, doch können sie bestätigt werden, d. h., sie können von neuem vorgenommen werden (§ 141 BGB).
 
Das österreichische (z. B. §§ 865, 879 ABGB) und das schweizerische Recht (z. B. Art. 20 OR) folgen ähnlichen Grundsätzen.

* * *

Nịch|tig|keit, die; -, -en: 1. (geh.) <o. Pl.> das Nichtigsein (1). 2. etw. Nichtiges (1). 3. <o. Pl.> (Rechtsspr.) Ungültigkeit.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Nichtigkeit — Nichtigkeit,die:1.〈etw.völligUnwichtiges〉Nichts·Belanglosigkeit·Kleinigkeit·Petitesse·Quisquilien♦umg:Läpperei·Quark·Kinkerlitzchen(Pl)·Kleinkram·Peanuts;auch⇨Nebensache–2.〈etw.gegenüberderGrößedesSeinsbzw.GottesvölligUnbedeutendes〉gehoben:Eitelke… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Nichtigkeit — ist: Unwirksamkeit, der Rechtsbegriff Unwirksamkeit ex tunc (von Anfang an) Vanitas, die Vergänglichkeit alles Irdischen Nihilismus, weltanschauliches Grundprinzip, das Nichtanerkennen von Moral und tradierten Wertvorstellungen …   Deutsch Wikipedia

  • Nichtigkeit — (Nullität), in der Rechtssprache die völlige Ungültigkeit einer Rechtshandlung, so daß sie rechtlich als nicht geschehen anzusehen ist. Die Folge davon ist, daß die N. für und gegen jeden ihre Wirkung ausübt, daß sie vom Richter von Rechts wegen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nichtigkeit — Nichtigkeit, Nullität, Rechtsungültigkeit. Sei es ein Rechtsgeschäft selbst oder ein Akt eines Prozesses, denen die gesetzlichen Bedingungen zur Gültigkeit abgehen u. die daher mit der N. klage (N.beschwerde, querela nullitatis) nichtig erklärt,… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Nichtigkeit — 1. ↑Inanität, ↑Nullität, 2. Lappalie …   Das große Fremdwörterbuch

  • Nichtigkeit — nicht: Das heute als Adverb verwendete Wort (mhd. niht, ahd. niwiht) ist aus ahd. ni ‹eo› wiht »nicht ‹irgend›etwas« entstanden. Die Negativpartikel ahd. ni steckt z. B. auch in ↑ nein und ↑ nie (vgl. ↑ un...); über ahd. eo, io »immer,… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Nichtigkeit, die — Die Nichtigkeit, plur. inus. der Zustand, die Eigenschaft eines Dinges da es nichtig ist, in allen Bedeutungen dieses Wortes. Die Nichtigkeit eines Vertrages, eines Versprechens, dessen Ungültigkeit, Nullität. Die Nichtigkeit der guten Werke, des …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Nichtigkeit — I. N. eines Rechtsgeschäfts: 1. Begriff: Vollständige rechtliche Wirkungslosigkeit eines ⇡ Rechtsgeschäfts (v.a. eines Vertrages). 2. N. tritt ein, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138… …   Lexikon der Economics

  • Nichtigkeit — Nịch|tig|keit …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Unwirksamkeit — Nichtigkeit * * * Ụn|wirk|sam|keit 〈f. 20; unz.〉 unwirksame Beschaffenheit * * * Ụn|wirk|sam|keit, die; : das Unwirksamsein. * * * Unwirksamkeit,   Recht: Ungültigkeit oder Vernichtbarkeit eines Rechtsakts. Unwirksamkeit tritt bei… …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”